Hier die neuesten Informationen der Technischen Kommission Sportschießen für unsere behinderten Schützen:
Bezugnehmend auf die elektronische Abstimmung weise ich darauf hin, dass ab dem Sportjahr 2018 bei den Wettbewerben nach Teil 9 - Auflagewettbewerbe - die Hilfsmitteleinträge der Behindertenklassen AB 1/ AB 2 keine Gültigkeit mehr haben.
Das bedeutet, dass die Sportler, die nach AB 1/AB 2 klassifiziert worden sind wie Nichtbehinderte zu behandeln sind.
In Fällen, in denen der AB 1/AB 2 Sportler einen Nachweis* der Notwendigkiet eines Hockers erbringt, kann der Hocker bei den Auflagewettbewerben weiter verwendet werden.
In diesen Fällen reicht der SportlerIn seinen grünen Hifsmittelausweis mit den Kopien der Nachweise über den LV beim DSB zur Erweiterung ein. Bei Neuklassizifierungen ist eine Kopie dieser Gutachten dem Klassifizierer vorzulegen.
- Nachweise sind:
- Eintrag von G /aG im Versorgungsamtsausweis
- Bescheinigung eines Orthopäden
- Bescheinigung eines Neurologen
Wir bitten um Beachtung der Hinweise
gez. Gerhard Furnier
Vizepräsident Sport